Reformen des Arbeitnehmerüberlassungsrecht
1967
Das Bundesverfassungsgericht legt den Weg für die geregelte und konzessionierte Zeitarbeitsbranche fest.
1970
Das Bundessozialgericht definiert Kriterien, die die zulässige Arbeitnehmerüberlassung von der verbotenen Arbeitsvermittlung abgrenzen.
1972
Unter der SPD/FDP-Regierungskoalition wird im Bundestag das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verabschiedet. Das AÜG definiert die Zeitarbeit mit dem gesetzlichen Begriff „Arbeitnehmerüberlassung". Es bestimmt die grundsätzliche Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung und eine regelmäßige Überwachung und Kontrolle der Zeitarbeitunternehmen. Eine Reihe von Schutznormen zugunsten der Zeitarbeitnehmer trägt der besonderen Situation in der Zeitarbeit Rechnung. Das Gesetz soll auch dem Schutz des so genannten Vermittlungsmonopols der Bundesanstalt für Arbeit dienen.
ab 01.01.1982
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe.
ab 01.05.1985
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate bis 31.12.1989; Verlängerung der Regelung zum 01.05.1990 bis 31.12.1995.
ab 01.01.1994
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis 31.12.2000; Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose.
ab 01.04.1997
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 9 auf 12 Monate;
Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim erstmaligen Verleih;
Erlaubnis einmaliger Befristung ohne sachlichen Grund;
Wiederholte Zulassung lückenlos aufeinander folgender Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer.
ab 01.01.2002
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate; Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten.
ab 01.01.2003
Wegfall des Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer;
Lockerung des Entleihverbotes im Bauhauptgewerbe;
Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen.
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