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ZEITARBEIT Reformen

Reformen des Arbeitnehmerüberlassungsrecht

1967

Das Bundesverfassungsgericht legt den Weg für die geregelte und konzessionierte Zeitarbeitsbranche fest.

1970

Das Bundessozialgericht definiert Kriterien, die die zulässige Arbeitnehmerüberlassung von der verbotenen Arbeitsvermittlung abgrenzen.

1972

Unter der SPD/FDP-Regierungskoalition wird im Bundestag das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verabschiedet. Das AÜG definiert die Zeitarbeit mit dem gesetzlichen Begriff „Arbeitnehmerüberlassung". Es bestimmt die grundsätzliche Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung und eine regelmäßige Überwachung und Kontrolle der Zeitarbeitunternehmen. Eine Reihe von Schutznormen zugunsten der Zeitarbeitnehmer trägt der besonderen Situation in der Zeitarbeit Rechnung. Das Gesetz soll auch dem Schutz des so genannten Vermittlungsmonopols der Bundesanstalt für Arbeit dienen.

ab 01.01.1982

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe.

ab 01.05.1985

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate bis 31.12.1989; Verlängerung der Regelung zum 01.05.1990 bis 31.12.1995.

ab 01.01.1994

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis 31.12.2000; Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose.

ab 01.04.1997

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 9 auf 12 Monate;

Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim erstmaligen Verleih;

Erlaubnis einmaliger Befristung ohne sachlichen Grund;

Wiederholte Zulassung lückenlos aufeinander folgender Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer.

ab 01.01.2002

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate; Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten.

ab 01.01.2003

Wegfall des Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbots und der Überlassungshöchstdauer;

Lockerung des Entleihverbotes im Bauhauptgewerbe;

Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden Tarifvereinbarungen.

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