Gewerbmäßige Arbeitnehmerüberlassung
hier: Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBI. I 2001 S.3443)
Am 01. Januar 2002 tritt das Job-AQTIV-Gesetz in Kraft.
Durch Art.7 des o.a. Gesetzes wird auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert.
Folgende wesentliche Änderungen berühren die Tätigkeit als Verleiher:
1. §3 Abs.1 Nr.6 AÜG §10 Abs.5 AÜG
1.1 Verlängerung der zulässigen Überlassungsdauer auf 24 Monate. Die Dauer der zulässigen Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher wird auf nunmehr 24 aufeinanderfolgende Monate verlängert.
Die 24-Monats-Frist gilt auch für Überlassungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Job-AQTIV-Gesetzes (1.Januar 2002) begonnen haben. Sie gilt auch in den Fällen, in denen die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher ab 1.Januar 2002 nach einer weniger als 25% betragenden Unterbrechung weitergeführt wird (Beispiel: Ende der zwölfmonatigen Überlassung am 15.12.2001; erneute Überlassung ab 01.01.2002; Ende des 13. Monats der Überlassung am 15.01.2002).
1.2 Gewährung von im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen Bei einer länger als zwölf aufeinander folgende Monate dauernden Überlassung desselben Leiharbeitnehmers an einen Entleiher hat der Verleiher nach Ablauf des zwölften Monats die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
Arbeitsbedingungen sind insbesondere:
a. Arbeitsentgelt einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit.
b. Arbeitszeiten und Ruhezeiten
c. Bezahlter Jahresurlaub einschließlich Sonderurlaub, Urlaubsgeld
Eine lückenlose Auflistung der Arbeitsbedingungen ist nicht möglich, zumal sie auch - unabhängig davon, dass Regelungen in Tarif-, Rechts- oder Verwaltungsschriften enthalten sein können - auf betriebs- oder branchen-spezifischen Regelungen beruhen können.
Quelle: Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen
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