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Informationspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhälnisses.

Informationspflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als besonderen Service möchten wir Sie noch auf eine aktuelle, wichtige Gesetzesänderung gültig ab 01.01.2003 hinweisen, die sowohl für Dienstleistungsunternehmen wie auch alle anderen Arbeitgeber bindend ist. Im Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet seinen Arbeitnehmer auf folgenden Sachverhalt aufmerksam zu machen:
 
Gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III sind die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung schriftlich hinzuweisen. Dies gilt auch für befristete Verträge.
Außerdem ist der Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass er laut § 37b SGB III verpflichtet ist, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, ihm andernfalls eine Minderung des Arbeitslosengeldes droht.

Nimmt der Arbeitgeber seine Informationspflicht nicht wahr und dem Arbeitnehmer entsteht im Fall einer Arbeitslosigkeit durch Minderung seiner Ansprüche ein finanzieller Schaden, da er sich nicht rechtzeitig bei zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat, kann er seinen letzten Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen.

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